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Heckenschneiden – jetzt ist Zeit dafür!

Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen Hecken vom 1. Oktober bis Ende Februar radikal zurückgeschnitten werden. Der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern ist durch den Grundstückseigentümer verpflichtend, wenn die Sicht beeinträchtigt ist und dadurch eine Verkehrsgefährdung entsteht. Wächst die Hecke über die Grundstücksgrenze hinaus, muss sie bis zur Grenze zurückgeschnitten werden. Dies gilt sowohl im Dorf als auch im Außenbereich. Beachten Sie bei Straßen auch die ausreichenden Durchfahrthöhen und bei Fußwegen die Durchgangshöhen!

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